Fotozuhause

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Zusatzbedingungen für Luftaufnahmen
ABG
I. Allgemeines:
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. “Lichtbildwerke” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, RAW Dateien, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form)
II. Urheberrecht:
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbildwerke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch, privater Zwecke des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
6. Bei der Verwertung der Lichtbildwerke wird der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart, wurde als Urheber „Foto: © FotoZuhause Musmann“ des Lichtbildes genannt. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative bzw. die (RAW) Bilddateien verbleiben beim Fotografen.
Eine Herausgabe der Negative oder der Bilddateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Bildauffassung:
1. Für die Herstellung der Lichtbildwerke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind ggf. vom Auftraggeber zu tragen. Gem. § 19 UStG wird die Mehrwertsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbildwerke Eigentum des Fotografen. Eventuell zugesicherte Abtretungen an Bildrechten bleiben beim Fotografen bis zur vollständigen Bezahlung.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-
technischen Gestaltung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die digitale Bildbearbeitung und die daraus resultierende Bildwirkung und Farbgebung. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung:
1. Der Fotograf ist grundsätzlich von jeglicher Haftung ausgeschlossen, wenn er nicht die hier aufgeführten Bestimmungen vorsätzlich verletzt. Der Fotograf verpflichtet sich, die vereinbarten Fotoaufnahmen nach bestem Gewissen und Ermessen auszuführen. Bei Nichtgefallen oder Ablehnung der Fotoaufnahmen durch den Auftraggeber ist der Fotograf grundsätzlich von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Nichterfüllung eines Auftrages durch unvorhergesehene Einflüsse bzw. durch nicht vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Fotografen (z.B. Speichermedien defekt, Kamera defekt, defektes Equipment, Rohdaten gehen verloren, Krankheit, äußere Einflüsse, etc.). Der Auftraggeber ist in diesen Fällen grundsätzlich zur Bezahlung des Fotografenhonorars, laut Rechnung, verpflichtet. Beide Parteien verpflichten sich in diesen Fällen zur gütlichen Einigung.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/RAW Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/RAW Daten nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten:
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet der Auftraggeber sich, von ihm zur Verfügung gestellte Aufnahmeobjekte, Requisiten und ähnliches rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und, nach Durchführung des Auftrages durch den Fotografen, unverzüglich wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung diese Objekte nicht spätestens binnen zwei weiterer Werktage ab, so ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar:
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbildwerke zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbildwerke innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbildwerke kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. Werden die Bilder nicht in der 7 Tage-Frist an den Fotografen zurückgeschickt, gilt die Sendung als abgenommen und diese wird komplett in Rechnung gestellt.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Liefertermine für Lichtbildwerke sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Kunden nach verbindlicher Terminvereinbarung wird zur Aufwandsentschädigung eine Storno-/Bearbeitungsgebühr von 33% des voraussichtlichen Auftragsvolumens bzw. des vereinbarten Preises für das Shooting sowie evtl. bereits entstandene Leistungskosten in Rechnung gestellt. Kosten für Zusatzbestellungen, wie z.B. Studioräume, Visagisten werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen. Wird der Auftrag weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin storniert wird eine Storno-/Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100% fällig.
4.1 Eine Stornierung oder Verschiebung bereits gebuchter und vereinbarter Produktionstermine muss schriftlich erfolgen. Entstehen dem Fotografen durch die Stornierung oder Verschiebung des bereits vereinbarten Produktionstermins Kosten (z.B. Stornogebühren durch Modelagenturen oder Location-Mieten), so sind diese zu ersetzen.
5. Beanstandungen, gleich welcher Art müssen innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Ware beim Fotografen eingehen. Nach dieser Frist gelten die Lieferungen als verbindlich angenommen.
VII. Datenschutz:
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie:
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbildwerke des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung:
1. Die Bearbeitung von Lichtbildwerken des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbildwerke des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von
Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbildwerke zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5. Es ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Fotografen NICHT gestattet Lichtbildwerke des Fotografen zu bearbeiten, zu verfremden, von Dritten bearbeiten zu lassen.
X. Nutzung und Verbreitung:
1. Die Verbreitung von Lichtbildwerken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbildwerke im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopys geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber.
8. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbildwerke für Eigenwerbung zu nutzen. Hierbei im speziellen die Veröffentlichung auf der eigenen Website sowie die Ausstellung in den eigenen Räumlichkeiten. Dies gilt auch für Drucksachen und Veröffentlichen im Zusammenhang mit Eigenwerbung des Fotografen. Sollte der Auftraggeber mit der angegebenen Nutzung für die Eigenwerbung des Fotografen nicht einverstanden sein, so muss er dieser Widersprechen.
9. Sollte die Bereitstellung von Bildern und Daten aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, so ist der Fotograf berechtigt, alternative Wege der Bildbereitstellung wie Online-Galerien und den Versand von Links zu dieser Galerie an Teilnehmer des Shootings zu wählen. Sollte jemand damit nicht einverstanden sein so ist dies schriftlich mitzuteilen. 10. Lichtbildwerke, welche im Rahmen eines Privatkundenshootings entstanden sind und im Umfang des Shootings enthalten sind, werden in bearbeiteter Form und in voller Auflösung bereitgestellt. Diese Fotos dürfen für private Zwecke genutzt und veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen Genehmigung des Fotografen und des Erwerbs des Nutzungsrechtes für diese Aufnahmen. Bei Zuwiderhandlung ist der Fotograf berechtigt das fällige Nutzungsrecht zzgl. einer Bearbeitungsgebühr zu erheben und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
11. Vorschaubilder, welche dem Auftraggeber zur Ansicht und Auswahl zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht veröffentlicht werden. Bei Veröffentlichung dieser Aufnahmen ist der Fotograf berechtigt, das Honorar zzgl. einer Bearbeitungsgebühr dafür nachträglich in Rechnung zu stellen. In diesem Fall wird dem Auftraggeber dieses Lichtbild in bearbeiteter Form und voller Auflösung bereitgestellt.
XI. Schlussbestimmungen:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Vorbehalten wird das Recht, die AGBs zu ergänzen oder zu ändern. Der Auftraggeber erkennt durch Auftragserteilung meine Lieferbedingungen an.
Die AGB wurde übernommen von
Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Fotografen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)
Zusatzbedingungen für Luftaufnahmen
I. Leistungen
Für die Erstellung der in Auftrag gegebenen Bilder- oder Videoformate gelten besondere Ausführungsbedingungen zwischen FotoZuhause Carsten Musmann (im Folgenden FotoZuhause genannt) und dem Auftraggeber als vereinbart, um die allgemeine Sicherheit und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Insbesondere werden Bilder- und Videoflüge nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen durchgeführt. Die Vorschriften können zur Einsicht vorgelegt werden. Die Erfüllung des Auftrages unterliegt den folgenden Einschränkungen, die entsprechend zu berücksichtigen sind:
• kein Flug bei Regen, Nieselregen, Nebel oder Schneefall
• kein Flug bei Windstärken über 35 km/h
• kein Flug ohne Sichtkontakt zur Flugdrohne (Sichtflug nach VFR-Regeln)
• maximale Flughöhe 100 Meter über Grund (AGL)
• kein Überflug von Sperrgebieten (z.B. AKWs, Grenzgebieten, militärische Einrichtungen)
• kein Überflug von Grundstücken ohne Genehmigung des Grundstücksbesitzers
• kein Überflug zu Zwecken der Spionage
• Betriebszeiten nur bei Tageslicht
Der Auftraggeber hat vor jedem Auftrag dafür Sorge zu tragen, dass das Einverständnis des Eigentümers bzw. angrenzende Grundstückseigentümer des zu fotografierenden Grundstücks/Objektes/Gebietes für eine Luftbildfotografie/Videofotografie vorliegt und Starts, Landungen und Überflüge durch FotoZuhause dort durchgeführt werden dürfen. Im Bedarfsfall ist eine Unkenntlichmachung des entsprechenden Gebietes notwendig.
Der Kunde stellt FotoZuhause insoweit von Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten, frei, die darauf beruhen, dass der Auftrag durchgeführt wurde, obwohl erforderliche Zustimmungen Dritter irrtümlich oder nicht wissend, nicht vorgelegen haben.
Die Firma FotoZuhause ist für die Einholung etwaig für die Auftragsdurchführung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen verantwortlich. Beide Vertragspartner sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn eine erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig erteilt wird. FotoZuhause wird den Auftraggeber in diesem Fall rechtzeitig von der Nichterteilung der Genehmigung informieren und etwaig erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers erstatten.
FotoZuhause behält sich vor, den Durchführungstermin wegen schlechter Wetterbedingungen, Defekt des Fluggerätes, oder Krankheit zu verschieben. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz aufgrund der Verschiebung des Termins wird ausgeschlossen.
II. Mängel
Bild- und Videomaterial wird mit einer Drohne vom Typ DJI Phantom 3 Professional erstellt. Die technischen Daten der Geräte geben entsprechend der zu erwartenden und technisch möglichen Qualität vor. Äußere Einflüsse wie mäßige Lichtverhältnisse, ungewollte Spiegelungen, Reflektionen, ungewollte Personen oder Gegenstände im Bild, stellen keinen Minderungsgrund dar.
Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Zusatzbedingungen für Luftaufnahmen.
Auf Wunsch senden wir Ihnen die AGBs auch gerne zu.